Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 141 Übergang von Ansprüchen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/141#abs-1 (1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/141#abs-2 (2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/141#abs-3 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/141#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 141 SGB IX →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- BGH, 13.11.2007 – KZR 22/06
- BGH, 07.11.2006 – KZR 2/06
- LG Dortmund, 27.01.2006 – 8 O 57/05
- SG Freiburg, 05.12.2022 – S 9 SO 3201/22 ERZitiert von 2
- LSG Schleswig, 12.09.2025 – L 10 KR 104/25 B ER
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 141 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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